Der Immobilienmarkt zeigt sich nach wie vor relativ unbeeindruckt von der Corona-Krise. Die Kaufnachfrage ist unvermindert groß, die Preise behaupten sich auf einem hohen Niveau. An diesen grundsätzlichen Gegebenheiten hat auch das Gesetz zur Neuregelung der Maklerprovision beim Immobilienkauf nichts geändert. Seit Dezember 2020 gilt die bundeseinheitliche Vorschrift, dass die Maklerprovision je zur Hälfte vom Verkäufer und Käufer übernommen werden muss. Während dies in den meisten Bundesländern schon lange gängige Praxis ist, mussten Immobilienkäufer in Berlin und Brandenburg, in Bremen und Hamburg bislang die volle Maklerprovision bezahlen. Ob die politisch beabsichtigte Senkung der Kaufnebenkosten für den Käufer tatsächlich greift, kann aktuell noch nicht beurteilt werden. Lesen Sie in diesem Beitrag, warum ein erfolgreicher Immobilien(ver-)kauf letztlich weniger von gesetzlichen Regelungen als vielmehr von der engagierten Fachkompetenz des beauftragten Maklers abhängt.

Im Überblick: Die Neuregelungen zur Teilung der Maklerprovision

Prinzipiell gibt es beim Immobilienkauf drei Möglichkeiten, die Maklerprovision festzusetzen:

  • Schließen Verkäufer und Käufer mit dem Makler einen Vertrag, so kann er von vornherein eine sogenannte Doppel-Provision vereinbaren. Das heißt: Beide Parteien zahlen den gleichen Prozentsatz an Maklerprovision. In diesem Fall steht der Makler also sowohl in Diensten des Verkäufers als auch des Käufers - was im Idealfall durchaus zu einem für beide Parteien erfolgreichen Abschluss führen kann.
  • Eine Seite, zumeist der Verkäufer, beauftragt den Makler und erklärt sich damit zur Zahlung der Maklerprovision bereit. Der Käufer verpflichtet sich später im Kaufvertrag, bis zu maximal 50 Prozent der Maklerprovision zu übernehmen. Der Anteil wird fällig, sobald die gesamten Maklerkosten vom Auftraggeber beglichen worden sind.
  • Einen Zwang zur Teilung der Maklerprovision gibt es allerdings nicht. Die Möglichkeit, dass nur Verkäufer und Makler eine Provisionsvereinbarung treffen (Innen-Provision) besteht ebenso wie die Option, dass Käufer und Makler, beispielsweise für einen Suchauftrag, eine Provision vereinbaren (Außen-Provision).
  • Wichtig: Sämtliche Regelungen beziehen sich nur auf die Veräußerung von Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern oder Doppelhaushälften, die von privaten Verbrauchern gekauft werden.

Warum weniger Maklerprovision den Immobilienkauf verteuern kann

Rein theoretisch begünstigt das Gesetz folglich den Immobilienkäufer, ändert an der Bezahlung des Maklers nichts und benachteiligt den Immobilienverkäufer. Allerdings eben nur theoretisch. Durchaus denkbar ist hingegen, dass der Immobilienverkäufer seine Mehrkosten durch die hälftige Maklerprovision durch einen höheren Verkaufspreis ausgleicht. Auf diese Weise erhöht sich für den Käufer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch seine Kaufnebenkosten steigen.

  • Ein Rechenbeispiel:

Bei einem Immobilienpreis von 250.000 Euro und einer Maklerprovision von 6 Prozent (15.0000 Euro) zu Lasten des Käufers ergab sich bislang ein Kaufpreis von 265.000 Euro. Bei hälftiger Teilung der Maklerprovision muss der Käufer nun 7.500 Euro weniger bezahlen, also im Saldo nur 257.500 Euro. Schlägt nun der Verkäufer aber seinen Anteil an der Maklerprovision gleich auf den Angebotspreis auf und verlangt 258.000 Euro, dann kommt der Käufer bei gleichen Konditionen (3 Prozent von 258.000 Euro gleich 7.740 Euro) auf einen Endpreis von 265.740 Euro.
An diesem höheren Kaufpreis bemessen sich nun die zusätzlichen Kaufnebenkosten, die jeweils prozentual ermittelt werden - besonders Grundsteuer und Notarkosten. Unter dem Strich ergibt sich ein (hypothetischer) Kostenanstieg von rund 1.300 Euro.

  • Je teurer in dieser Rechnung die Liegenschaft ist, desto nachhaltiger schlagen diese Veränderungen zu Buche. Bei einer 500.000-Euro-Immobilie beträgt die Differenz bereits 2.600 Euro, bei einem 1-Millionen-Inserat liegt der Preisanstieg bei 5.200 Euro.

Makler-Mehrwert: Die engagierte Dienstleistung wird honoriert

Das neue Gesetz zur Teilung der Maklerprovision führt somit nicht zwangsläufig zu einer finanziellen Entlastung potenzieller Immobilienkäufer - es birgt sogar die Gefahr, dass Interessenten eher abgeschreckt werden. Allerdings greift eine so einseitige Betrachtung der Neuregelung zu kurz. Denn natürlich werden sich Immobilienverkäufer, die nun einen Teil der Maklerprovision bezahlen müssen, eingehender und sorgfältiger mit der Dienstleistung und der Fachkompetenz des Maklers auseinandersetzen, den sie beauftragen wollen. Und sie werden sich grundsätzlich für den nach Ihrer Einschätzung besten entscheiden. Unsere Erfahrungen am Berliner Markt zeigen, dass Immobilienverkäufer sehr wohl bereit sind, den Mehrwert, den sie durch das Engagement und die Expertise eines guten Maklers erhalten, entsprechend zu honorieren. Konsequent zu Ende gedacht, begünstigt das neue Gesetz daher auch das Qualitäts-Niveau der am Markt tätigen Makler. Und davon profitiert letztlich auch der Immobilienkäufer.

Der Immobilienmakler als fachkompetenter Vermittler

Bei jedem erfolgreichen Immobilienverkauf kommt der Position des fachkompetenten und engagierten Immobilienmaklers eine ganz entscheidende Funktion zu: Er übernimmt die Rolle des Vermittlers zwischen beiden Parteien - und zwar nicht nur bei der Diskussion um den Kaufpreis und die Maklerprovision.

Als Eigentümer möchten Sie für Ihre Immobilie sicherlich einen guten Preis erzielen - möglicherweise wollen Sie Ihre Immobilie aber auch "in guten Händen" sehen? Ein umsichtiger Immobilienmakler wird Ihnen nur Interessenten vorstellen, die Ihrem Wunschprofil entsprechen.

Potenzielle Immobilienkäufer stehen nicht selten vor einer Investitionsentscheidung, die den Rest ihres Lebens prägen wird. Nutzen Sie unbedingt die Beratung eines lokalen Immobilienmaklers, der den Markt vor Ort genau kennt und Ihnen wertvolle Tipps geben kann. Vertrauen Sie seinem Urteil bei der Werteinschätzung von Immobilien, er bringt die langjährige Erfahrung mit.

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